Stand: März 2024
Satzung
der Sportvereinigung Erichshagen e.V.
§ 1 Allgemeines
Die Sportvereinigung Erichshagen (SVE) in folgendem kurz „der Verein“
bezeichnet, ist der Zusammenschluß von Personen auf freiwilliger Grundlage.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Nienburg/Weser.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, der Freizeitgestaltung und der
Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von
Freizeitanlagen und Freizeiteinrichtungen und die Förderung sportlicher Übungen
und Veranstaltungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr und Rechtsgrundlage
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch diese Satzung geregelt. Die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches finden ergänzend Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung durch ihre Unterschrift
anerkennt.
Der Beitritt erfolgt durch eine unterschriftlich vollzogene Beitrittserklärung und
kann mit einem Aufnahmebeitrag verbunden werden, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzen und ändern kann.
Für nicht voll geschäftsfähige Personen hat der gesetzliche Vertreter dem Beitritt
zuzustimmen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die
oder der Aufnahmesuchende die Entscheidung des erweiterten Vorstands fordern.
§5 Ehrungen
a) Mitglieder, die langjährig dem Verein angehören, erhalten gestaffelt eine
Vereins-bzw. Ehrennadel, die in würdiger Form überreicht werden sollte.
b) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Ehrungen vorgenommen werden.
c) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind
von der Beitragszahlung befreit und erhalten eine Urkunde sowie eine Ehrennadel.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, auch außerhalb des Vereins dessen Interessen zu
wahren und vereinsschädigende Äußerungen und Handlungen zu unterlassen.
Sie haben insbesondere,
a) die Satzung des Vereins und der Organisation, deren Mitglied der Verein selbst ist,
zu befolgen,
b) die Vereinsbeiträge zu entrichten,
c) das Recht nach Volljährigkeit bei Wahlen ihre Stimme abzugeben und sich in
jedes Organ des Vereins wählen zu lassen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten
jeweils zum Schluß eines Kalenderhalbjahres schriftlich an den Vorstand zu
richten.
Der Ausschluß kann von dem erweiterten Vorstand beschlossen werden, wenn ein
Mitglied gegen diese Satzung, insbesondere gegen § 5 verstößt. In jedem Fall ist
vor dem Ausschluß der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme
zugeben. Beitragsverpflichtungen sind bis zum Ausscheiden (Wirksamwerden des
Ausschlusses) zu erfüllen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen und auf
Rückgewähr der von ihnen eingebrachten Vermögenswerte, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
§ 8 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmebeitrag und eventuelle Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils quartalsmäßig
im Voraus auf ein von der/dem SchatzmeisterIn zu benennendes Konto des
Vereins zu entrichten. Der Beitrag, der Aufnahmebeitrag und die eventuelle
Umlage sind Bringschulden.
Vorausgezahlte Beiträge werden auf Antrag zurück erstattet, wenn die
Mitgliedschaft im Laufe des Quartals endet.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem amtierenden ersten Vorsitzenden zu
ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen.
Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden. Der Vorstand ist außerdem verpflichtet,
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von
einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung
beantragt wird.
Zu der Mitgliederversammlung ist durch Aushang in der Sportanlage „Waldstraße“
unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muß unter Angabe der
Tagesordnung unter Einhaltung der Wochenfrist schriftlich eingeladen werden.
Anträge, deren Beratung in einer Versammlung gewünscht wird, müssen
spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung schriftlich bei der/dem
amtierenden ersten Vorsitzenden eingegangen sein. Bei verspätetem Zugang kann
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung zur
Beratung beschließen.
Jedes Mitglied hat vorbehaltlich des § 5 Ziff. c) eine Stimme. Stellvertretung bei
der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, falls die
Sitzung nicht anders bestimmt.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Über den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von der/dem amtierenden ersten Vorsitzenden und
der/de, Protokollführerin zu unterschreiben ist.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte
umfassen:
a) Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Bericht der KassenprüferInnen,
c) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
e) Wahl der KassenprüferInnen,
f) Anträge,
g) Verschiedenes.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der vertretungsberechtigte Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wählt den vertretungsberechtigten Vorstand ohne
die/den JugendwartIn für zwei Jahre.
Die/der JugendwartIn wird von der Jugendversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Wahl
das 9. Lebensjahr vollendet und das 28. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die
Gewählten müssen volljährig sein. Die/der VereinswartIn bedarf der Bestellung
durch die Mitgliederversammlung.
In Kalenderjahren mit ungeraden Zahlen werden gewählt:
a) die/der erste Vorsitzende,
b) die/der 2. Stellvertretende Vorsitzende,
c) die/der HauptsportwartIn
d) die/der VereinsjugendwartIn
In Kalenderjahren mit geraden Zahlen werden gewählt:
a) die/der 1. stellvertretende Vorsitzende,
b) die/der MitgliederwartIn
c) die/der SchatzmeisterIn
Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.
Der vertretungsberechtigte Vorstand hat durch seine/n erste(n Vorsitzende/n und
seine/n SchatzmeisterIn der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
abzugeben.
Der vertretungsberechtigte Vorstand ist gesetzlicher Vertreter gemäß § 26 BGB
und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
Zur Abgabe von Willenserklärungen und Rechtshandlungen für den Verein sind
jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt,
von denen mindestens eine/r die/der erste oder ein/e stellvertretende/r
Vorsitzende/r sein muß.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem vertretungsberechtigten Vorstand
2. der/dem AnlagenwartIn
3. der/dem VereinspressewartIn
4. den Spartenleitern
5. den SprechernInnen der Ausschüsse
Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Die SpartenleiterInnen werden von den Spartenmitgliedern auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Spartenmitglieder, die am Tag der Wahl
das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Gewählten müssen volljährig sein.
Die/der AnlagenwartIn, die/der VereinspressewartIn und die SprecherInnen der
Ausschüsse werden vom erweiterten Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren
berufen.
Die nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehörenden Mitglieder des
erweiterten Vorstandes bedürfen der Bestätigung durch die der Wahl oder
Berufung folgende Mitgliederversammlung.
Sitzungen des erweiterten Vorstandes müssen mindestens eine Woche vorher
durch die/den ersten Vorsitzende/n mit Angabe der Tagesordnung einberufen
werden. In dringenden Fällen genügt eine Frist von drei Tagen. Die anwesenden
Mitglieder des erweiterten Vorstandes beschließen auch die Tagesordnung mit
einfacher Mehrheit.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EstG ausgeübt werden.
§ 11 Kassenführung
Die/der SchatzmeisterIn ist für eine geordnete Kassenführung sowie für eine
sachgemäße und sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens und für die
rechtzeitige Aufstellung des Haushaltes verantwortlich. Sie/er hat in der dem
Geschäftsjahresabschluß folgenden Jahreshauptversammlung den Kassen- und
Haushaltsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsvorschlag
für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Die Kassenführung wird von zwei KassenprüferInnen jeweils nach Jahresende
geprüft. Über das Ergebnis dieser Prüfung müssen die Kassenprüfer der folgenden
Mitgliederversammlung berichten, die daraufhin dem gesamten
geschäftsführenden Vorstand oder nur einzelnen Vorstandsmitgliedern Entlastung
erteilt. Zwei KassenprüferInnen dürfen nicht länger als ein Geschäftsjahr
gemeinsam tätig sein.
Die Kassenprüfer sowie ein Vertreter werden für zwei Jahre bestellt.
§ 12 Ausschüsse
Für befristete oder dauernde Anliegen können zusätzliche Ausschüsse gebildet
werden.
Über die Bildung, die Zeitdauer, den Zweck und die Zahl der Ausschußmitglieder
und deren Einzelaufgaben, sowie über das Verfahren in den Ausschüssen
entscheidet der erweiterte Vorstand im Einzelfall.
Den Ausschüssen stehen AusschußsprecherInnen vor, die Kraft ihres Amtes
stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind.
Über das Ergebnis der Arbeit in den Ausschüssen ist dem erweiterten Vorstand zu
berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck mit einer Frist
von vier Wochen einzuberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 10b) ist zugleich Liquidator, falls die
Auflösungsversammlung nicht etwas anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Nienburg/W., die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Nienburg, den 25. Januar 1974
gez. Vorsitzende
Nachtrag I
Der Nachtrag I tritt am 22. Februar 1975 in Kraft.
Erichshagen, den 21. Februar 1975
gez. Unterschriften
Nachtrag II
Der Nachtrag II tritt am 12. März 1977 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 11.März 1977
gez. Unterschriften
Stand: März 2024
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Nachtrag III
Der Nachtrag III tritt am 28. März 1979 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 27.März 1977
gez. Unterschriften
Nachtrag IV
Der Nachtrag IV tritt am 21. März 1981 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 20.März 1981
gez. Unterschriften
Nachtrag V
Der Nachtrag V tritt am 29. April 1987 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 24. April 1987
Nachtrag VI
Der Nachtrag VI tritt am 11. März 1989 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 10.März 1989
gez. Unterschriften
Nachtrag VII
Der Nachtrag VII tritt am 08. März 1993 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 07.März 1993
gez. Unterschriften
Nachtrag VIII
Der Nachtrag VIII tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 16. März 2007
Gez. Unterschriften
Nachtrag IX
Der Nachtrag IX tritt am 11. März 2017 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 10.03. 2017
gez. Unterschriften
Nachtrag X
Der Nachtrag X tritt am 04. März 2024 in Kraft.
Nienburg (Weser), den 03.03.2024
gez. Unterschriften